27 17.2.3 Familienverhältnisse Die eigentliche Kernfamilie des Beschuldigten (d.h. seine Eltern und seine jüngeren Geschwister) lebt in Eritrea. Zudem gibt er an, Halbgeschwister in Deutschland, Israel und Äthiopien zu haben. Mit allen habe er lediglich manchmal Kontakt, d.h. etwa ein bis zwei Mal pro Jahr (pag. 678 Z. 26 ff.). In der Schweiz lebt der Beschuldigte alleine. Eine Freundin hat er nicht. Zwar zeugte er mit H.________ (ebenfalls aus Eritrea) eine Tochter in der Schweiz (I.____