17.2.2 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 449). Er missachtete die schweizerische Rechtsordnung jedoch, als er im Alter von 31 Jahren eine versuchte schwere Körperverletzung beging. Dabei handelt es sich um ein Gewaltdelikt, das der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art. 10 Abs. 2 StGB) und als besonders verwerflich erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Dies war zudem nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte sich unter Alkoholeinfluss auf eine Prügelei mit Gegenständen einliess.