915 Z. 24). Von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben kann daher keine Rede sein. Insgesamt ist der Beschuldigte nach wie vor schlecht integriert. Er gefährdete die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, respektierte die Werte der Bundesverfassung nicht, spricht nur bescheiden Deutsch und nimmt am Wirtschaftsleben nicht teil.