449). Der Beschuldigte benötigte in all seinen Einvernahmen eine Übersetzung (pag. 293; pag. 304; pag. 676; pag. 902). Er gibt an, er besuche einen Deutschkurs und verstehe ein wenig Deutsch, aber nicht alles (pag. 676 Z. 30 ff.; pag. 915 Z. 13 f.). Alles in Allem sind seine Deutschkenntnisse nach sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz nach wie vor bescheiden. Er wird durch die Sozialhilfe mit einem Grundbetrag von CHF 977.00 pro Monat plus Bezahlung von Miete und Krankenkasse unterstützt (pag. 677 Z. 2 ff.). Abgesehen von einem Pflegekurs / Praktikum hat er in der Schweiz nie gearbeitet (pag. 677 Z. 2 ff.; pag. 915 Z. 24).