17.2 Echter Härtefall 17.2.1 Integration Der Beschuldigte gefährdete die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz, indem er am 25. August 2017 eine versuchte schwere Körperverletzung beging. Hierbei handelt es sich um ein Gewaltdelikt, das der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art. 10 Abs. 2 StGB) und als besonders verwerflich erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Durch die Tat missachtete der Beschuldigte auch die Werte der Bundesverfassung, namentlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Weitere Vorstrafen bestehen indes nicht (pag. 449).