paese perché non volevo più fare il servizio militare, non ci sono altri motivi», pag. 472). Nach seiner Flucht reiste er während einer Dauer von rund sechs Jahren in Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien herum, offenbar ohne jemals in Gefahr gewesen zu sein (pag. 472). Seine Identitätskarte soll ihm dabei bereits in Libyen abhandengekommen sein (vgl. pag. 472). Von einem Belegen oder Glaubhaftmachen einer persönlichen Gefährdungssituation kann daher keine Rede sein. Die Situation in Eritrea begründet somit keinen Ausnahmefall i.S.v. Art. 66 Abs. 2 StGB, der einer Landesverweisung entgegenstehen würde. Ob im Falle des Beschuldigten allenfalls Vollzugshindernisse i.S.v.