sie müssen insbesondere: «allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen» (Art. 8 Abs. 1 Bst. d Asylgesetz [AsylG; SR 142.31]) (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.5). Vorliegend nannte der Beschuldigte nicht ein einziges Ereignis, das er in seinen zwei Jahren im Gefängnis in Eritrea (vgl. pag. 469 f.) erlebt hätte und das als Folter oder unmenschliche Behandlung aufgefasst werden könnte. Er gab auch nicht an, eine persönliche Gefährdungssituation sei Grund seiner Ausreise gewesen («No[n], ho lasciato il paese perché