Aufgrund dieser Überlegungen kann in Bezug auf die Lage in Eritrea nicht von einem statischen Zustand ausgegangen werden, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Beschuldigte, soweit er eine persönliche Gefährdungssituation geltend machen will, sie belegen oder zumindest glaubhaft machen müsste. Selbst im Asylverfahren sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere: «allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen» (Art. 8 Abs. 1 Bst.