25 Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea werden zwar nach wie vor unverhältnismässig streng bestraft und führen – wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, was regelmässig anzunehmen ist, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte – zur Anerkennung der betroffenen Person als Flüchtling (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2291/2018 vom 9. April 2019 E. 6.2). Die von der eritreischen Regierung zur Rechtfertigung der unbeschränkten Nationaldienstdauer angerufene no-war-no- peace-Situation mit Äthiopien könnte jedoch angesichts der Friedensbemühungen in jüngster Zeit in Zukunft gänzlich obsolet werden.