Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass im Kontext von Eritrea alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche (vgl. a.a.O. E. 4.3 und E. 5.1 f.; siehe ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-139/2017 vom 14. März 2018 E. 5.3).