Im Entscheid D-4787/2013 vom 20. November 2014 hielt es fest, dass eine illegale Ausreise aus einem Land nicht bereits aufgrund des Umstands glaubhaft gemacht sei, dass man sich in einem Alter befindet, in dem es prinzipiell nicht möglich sei, ein Ausreisevisum zu erhalten. Wenn die illegale Ausreise das Kernkriterium bleibe, um das Verfolgungsrisiko zu beurteilen, so müsse die asylsuchende Person diese zumindest glaubhaft machen (E. 9). Aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Ausreise und der restriktiven Praxis der eritreischen Behörden bei der Ausstellung von Visa könne nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden.