Im Jahr 2010 etablierte das Bundesverwaltungsgericht eine Praxis, wonach bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Es hielt dazu in seinem Entscheid D- 3892/2008 vom 6. April 2010 fest, dass durch Republikflucht zum Flüchtling werde, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehe, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Gemäss Art. 11 der Proklamation Nr. 24/1992,