Weder der Flüchtlingsstatus des Beschuldigten noch die den Flüchtlingsstatus begründenden Umstände stehen der Anordnung einer Landesverweisung per se entgegen. Die Kammer hat jedoch zu prüfen, ob die geltend gemachten Umstände vorübergehender Natur sind oder ob ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird (siehe E. 15 hiervor). Im Jahr 2010 etablierte das Bundesverwaltungsgericht eine Praxis, wonach bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe.