22 17. Härtefallklausel 17.1 Unechter Härtefall Der Beschuldigte ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (pag. 451) und macht geltend, er sei in Eritrea aus dem Militärdienst geflohen. Er könne dort nicht für fünf Minuten leben. Dort habe es einen Diktator, wo es auch Morde gebe. Auf Frage, ob er in Eritrea um sein Leben fürchten würde, gab er an: «Sehr» (pag. 680 Z. 8 ff.). Weder der Flüchtlingsstatus des Beschuldigten noch die den Flüchtlingsstatus begründenden Umstände stehen der Anordnung einer Landesverweisung per se entgegen.