16. Obligatorische Landesverweisung Der Beschuldigte wird der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) schuldig erklärt. Er hat damit ein Verbrechen nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB begangen, was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall gemäss der sogenannten «Härtefallklausel» nach Art. 66 Abs. 2 StGB vorliegt.