Das Gesetz definiert weder, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über die Zulassung, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.020).