122 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe, für eine Dauer von fünf bis fünfzehn Jahren aus der Schweiz (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Die Landesverweisung greift dabei nicht nur bei einer Verurteilung als Al- lein- und Haupttäter, sondern muss bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen ausgesprochen werden sowie unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).