Wenngleich dieser Umstand nicht dem Beschuldigten zu verdanken ist, hat er dennoch strafmindernd einzufliessen. Insgesamt rechtfertigt sich daher ein Abzug von vier Monaten für die versuchte Begehung. Die Strafe vermindert sich somit von 28 um 4 auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 14.4 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 813 f.). Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten und die Strafempfindlichkeit sind neutral zu bewerten. Insgesamt bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.