Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen dem hypothetischen Taterfolg (bleibende Beeinträchtigung der Sehkraft oder Entstellung des Gesichts durch Verletzung des Gesichtsnervs) und dem tatsächlich eingetretenen Erfolg (Rissquetschbzw. Schnittwunde oberhalb des linken Auges, die unter Narbenbildung problemlos ausheilt) ein erheblicher Unterschied besteht. Der tatsächliche Erfolgsunwert ist ungleich geringer als der Erfolgsunwert, auf welchem das Strafmass gemäss E. 14.2 basiert. Wenngleich dieser Umstand nicht dem Beschuldigten zu verdanken ist, hat er dennoch strafmindernd einzufliessen.