14.3 Versuch Der Beschuldigte hat alles in seiner Macht Stehende getan, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Dass der Erfolg letztlich ausblieb, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Es handelt sich mithin um einen vollendeten Versuch. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen dem hypothetischen Taterfolg (bleibende Beeinträchtigung der Sehkraft oder Entstellung des Gesichts durch Verletzung des Gesichtsnervs) und dem tatsächlich eingetretenen Erfolg (Rissquetschbzw. Schnittwunde oberhalb des linken Auges, die unter Narbenbildung problemlos ausheilt) ein erheblicher Unterschied besteht.