287 Z. 192 ff.). Zudem spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte für eine gewisse Zeit wuchtige Schläge austeilen 18 und einstecken konnte, gegen eine verminderte Schuldfähigkeit. Gleichwohl verringerte die festgestellte Blutalkoholkonzentration die Vermeidbarkeit der Tat und rechtfertigt eine Minderung der Freiheitsstrafe um 1 Monat. Aufgrund der subjektiven Tatkomponenten reduziert sich die Strafe somit von 32 um 4 auf insgesamt 28 Monate Freiheitsstrafe.