309 Z. 175), und gab auf Vorhalt der errechneten Blutalkohlkonzentration zu Protokoll: «Ich? Eigentlich wusste ich schon was ich tue, ich habe nicht so viel getrunken. Nach diesem Schlag war mir einfach schwindelig» (pag. 309 Z. 168 f.) und: «Ich wusste, was ich machte, und war auch nicht besoffen» (pag. 916 Z. 22). E.________, der vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten zusammen gewesen war (pag. 278 Z. 43 ff.), gab an, dass dieser zwar betrunken gewesen sei, er aber nach wie vor normal habe laufen und reden können (pag. 287 Z. 192 ff.).