14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was einen Abzug von rund 3 Monaten rechtfertigt. Dass er aus nichtigen Beweggründen handelte, ist neutral zu gewichten. Er war angetrunken und wies im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1.43 und 2.45 Gewichtspromillen auf (pag. 213). Von einer Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei ihm gleichwohl nicht auszugehen (BGE 122 IV 49 E. 1). Der Beschuldigte liess verlauten, dass er Alkohol gut vertrage (pag. 309 Z. 175), und gab auf Vorhalt der errechneten Blutalkohlkonzentration zu Protokoll: «Ich?