Der Beschuldigte schlug mehrfach und heftig auf den Kopf von C.________ ein, was jedoch erst zur Annahme von Eventualvorsatz führte und daher an dieser Stelle nicht nochmals straferhöhend gewertet werden darf (Doppelverwertungsverbot). Es handelte sich um eine Streitigkeit, die ausartete, und nicht um ein kalkuliertes Vorgehen des Beschuldigten. Insgesamt ist für das hypothetisch vollendete Delikt von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten scheint angemessen.