14. Versuchte schwere Körperverletzung 14.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen des hypothetisch vollendeten Delikts hätte der Beschuldigte eine bleibende Beeinträchtigung der Sehkraft oder eine Entstellung des Gesichts durch die Verletzung des Gesichtsnervs herbeigeführt. Hierbei handelt es sich um Verletzungen der körperlichen Integrität, die im Vergleich zu anderen unter Art. 122 Abs. 2 StGB fallenden Beeinträchtigung nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Die Sehkraft erfüllt im Alltag wichtige Funktionen und ihre Beeinträchtigung führt zu grossen Einschränkungen.