17 13. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen einer schweren Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 Abs. 4 StGB). Angesichts der Höhe der vorliegend auszufällenden Strafe kommt jedoch einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario).