12. Allgemeines Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 795 ff.). Zu ergänzen ist lediglich, dass das Gericht für die Bemessung der Strafe bei einer versuchten Tatbegehung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen hat. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).