682 Z. 25) kommen als Schuldausschlussgrund nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3). Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Die versuchte schwere Körperverletzungen wurde am 25. August 2017 und damit vor Inkrafttreten des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da das neue Recht vorliegend nicht milder ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.