Indem er sodann mit der Bierflasche mehrfach und heftig gegen den Kopf von C.________ schlug, begann er in objektiver Hinsicht mit der Ausführung der Tat und überschritt damit die strafbedrohte Schwelle zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Beschuldigte nicht auf (rechtfertigende oder entschuldigende) Notwehr berufen, da er sich aus freien Stücken auf die Auseinandersetzung mit C.________ einliess. Sämtliche Zeugen sowie auch der Beschuldigte und C.________ beschrieben ein gegenseitiges «Hochschaukeln» (vgl. pag. 244 Z. 81 ff.;