16 Beeinträchtigung der Sehkraft oder eine Entstellung des Gesichts durch die Verletzung des Gesichtsnervs, davontrug. Das mehrfache und heftige Schlagen mit der Flasche gegen den Kopf von C.________ kann daher vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen Erfolgs gewertet werden. Der Beschuldigte hat den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB verwirklicht. Indem er sodann mit der Bierflasche mehrfach und heftig gegen den Kopf von C.__