Es war ihm unter diesen Umständen nicht möglich, das vom Schlag mit der Flasche gegen den Kopf von C.________ ausgehende Risiko zu dosieren oder zu kontrollieren. C.________ war im Übrigen selber angetrunken (Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.89 Gewichtspromillen, pag. 207) und daher kaum in der Lage, auf die Schläge des Beschuldigten zeitgerecht zu reagieren. Es hing damit allein vom Zufall ab, ob C.________ aufgrund des Schlages des Beschuldigten eine schwere Verletzung des Körpers, namentlich eine bleibende