äusserte sich ohne Übersetzung (pag. 248 Z. 205) und in einer Fremdsprache, die er nur gebrochen sprach (pag. 237). Und die Übersetzung zur Aussage von D.________ ist insofern unklar, als nicht genau hervorgeht, ob sich das Wort «leicht» auf die Heftigkeit der Schläge oder die Alkoholisierung der Beteiligten bezieht. Die anschliessende Klärungsfrage der Staatsanwaltschaft gibt hierüber ebenfalls keinen Aufschluss (vgl. pag. 271 Z. 236 – 240). Zusammengefasst ist daher von einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten sowie von heftigen Flaschenschlägen durch den Beschuldigten auszugehen.