271 Z. 237). Sie stellen sich damit nicht nur in Widerspruch zu ihren vorangehenden Aussagen (wonach sie Angst hatten, es könnte jemand sterben, das Geschehen als sehr gefährlich empfanden und einen solchen Kampf noch nie zuvor gesehen hatten), sondern auch zu ihrem Handeln während des Vorfalls (es war F.________, der unter dem Eindruck der Flaschenschläge die Polizei rief). Die Kammer erachtet diese Aussagen daher nicht als realitätsbezogen und führt sie auf Schonungstendenz und / oder Übersetzungsschwierigkeiten zurück: F.________ äusserte sich ohne Übersetzung (pag.