682 Z. 25). Auch das bei C.________ und dem Beschuldigten im Rahmen der körperlichen Untersuchung festgestellte, nicht unerhebliche Verletzungsbild (vgl. pag. 199 ff. und pag. 209 ff.) sowie die durch die Polizei angetroffene Situation, wonach die Beteiligten mit nacktem Oberkörper und blutverschmiert beim Faustkampf gesichtet wurden (pag. 174), weist darauf hin, dass es sich um eine heftige Schlägerei gehandelt haben muss. Das erstaunt nicht, bestanden doch offenbar schon vor dem Vorfall Spannungen zwischen den beiden (vgl. pag. 238 Z. 54 ff.).