13 Sowohl der Beschuldigte als auch C.________ und die Zeugen gaben somit unisono zu Protokoll, die Auseinandersetzung sei gefährlich und schwere Verletzungen seien möglich gewesen. Aus den Aussagen wird klar, dass die Beteiligten nicht besonnen und zurückhaltend gegeneinander agierten. Beide waren betrunken, konnten ihre Aggressionen und Impulse nicht mehr zähmen und prügelten aufeinander ein (Beschuldigter: «Ich konnte mich nicht kontrollieren», pag. 296 Z. 77 f.; «Ich [war] sehr wütend», pag. 682 Z. 25).