Sie hätten sich danach gegenseitig geschlagen (pag. 323 Z. 80). Die Auseinandersetzung bezeichnete er als «Schlägerei» (pag. 316 Z. 156). Mit der Flasche habe der Beschuldigte ihn auf die Stirn geschlagen (pag. 323 Z. 81 f.). Die Verletzung, die er am Kopf habe [Anm.: 2.5 Zentimeter lange und auf 0.7 Zentimeter klaffende Hautdurchtrennung im Bereich der linken Augenbraue, pag. 199], könne nicht von einer Faust sein, die seien von einer Flache gewesen (pag. 324 Z. 103 f.). Das Schlagen mit einer Glasflasche gegen den Kopf sei gefährlich (pag. 326 Z. 159 ff.; pag. 910 Z. 25 ff.). Es könnten schwere Sachen passieren.