und E.________ sahen zudem, dass die Schläge mit der Flasche gegen den Kopf von C.________ gingen, was auch von D.________ vermutet wird und Stütze im rechtsmedizinischen Gutachten findet, wonach die Hautdurchtrennung im Bereich der linken Augenbraue von C.________ «am ehesten» Zeichen halbscharfer Gewalt ist. Schliesslich bestätigte auch C.________ – obwohl mit dem Beschuldigten befreundet und trotz Gefahr von belastenden Aussagen aufgrund der Einvernahmereihenfolge –, dass der Beschuldigte mit einer Glasflasche gegen seine Stirn geschlagen hat.