683 Z. 36 ff.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zwar konstant in Bezug darauf, dass er keine Flasche in den Händen gehalten und den Beschuldigten lediglich mit dem Kopf und den Fäusten angegriffen haben will. Weitere Realkennzeichen sind indes keine auszumachen. Da die Aussagen zudem in Widerspruch zu den objektiven und subjektiven Beweismitteln stehen, kann darauf nicht abgestellt werden. Insgesamt ergeben das rechtsmedizinische Gutachten, der Bericht des KTD sowie die drei Zeugenaussagen ein stimmiges Gesamtbild: Der Beschuldigte schlug mit einer Glasflasche mehrfach gegen C.________. F.________ und E.______