308 Z. 133 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er mit der Beweislage konfrontiert und gab jeweils wenig überzeugende Antworten. So gab er beispielsweise als Erklärung für die Verletzung von C.________ zu Protokoll: «Ich persönlich habe nicht mit einer Flasche geschlagen. Als wir gemeinsam am Boden lagen, gab es viele Scherben. Eventuell stammt seine Verletzung von den Scherben, die am Boden waren» (pag. 683 Z. 32 ff.), was in Anbetracht des bei C.________ vorgefundenen Verletzungsbildes eher abstrus scheint (vgl. pag. 311) und zudem dem rechtsmedizinischen Gutachten widerspricht, wonach die Verlet-