Auf dessen Aussagen kann somit insoweit abgestellt werden, als sie mit denjenigen der Zeugen übereinstimmen. Der Beschuldigte sagte von Anfang an aus, er habe C.________ einzig mit dem Kopf und mit den Fäusten geschlagen (pag. 298 Z. 172 ff.). Mit einer Bierflasche habe er ihn aber nicht geschlagen (pag. 298 Z. 183 ff., Z. 211). Auch in den folgenden Einvernahmen beharrte er jeweils auf diesem Standpunkt (vgl. bspw. pag. 306 Z. 64 f.; pag. 307 Z. 92, Z. 106; pag. 308 Z. 122; pag. 682 Z. 32; pag. 683 Z. 1 f., Z. 21, Z. 32; pag. 916 Z. 19). Er hatte jedoch Mühe, auf kritische Fragen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz diesen Standpunkt mit guten Argumenten zu verteidigen.