dass C.________ mit dem Beschuldigte befreundet ist (pag. 322 Z. 23 ff.) und aufgrund der Reihenfolge der Einvernahmen für C.________ jeweils die Gefahr bestand, dass der Beschuldigte ihn ebenfalls belastet, wenn er ihn zuerst belastet (vgl. pag. 321 und 304, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pag. 657 ff. und Protokoll der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung pag. 908 ff.), weist die Kammer den belastenden Aussagen von C.________ ein höheres Gewicht zu, zumal sie mit den Aussagen der vorgenannten Zeugen übereinstimmen. Auf dessen Aussagen kann somit insoweit abgestellt werden, als sie mit denjenigen der Zeugen übereinstimmen.