10 nicht, dass er das getan habe (pag. 910 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte habe ebenfalls nicht mit einer Bierflasche gegen seinen Kopf geschlagen (pag. 910 Z. 22 f.). Später zog er dann aber seine Berufung zurück und akzeptierte das vorinstanzliche Urteil, wonach er mit einer Bierflasche gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen hatte (pag. 920). Die Aussagen des Beschuldigten sind alles andere als konstant. Teilweise belastete er den Beschuldigten, teilweise entlastete er ihn und teilweise wollte er sich nicht erinnern können. In Anbetracht der Tatsache, dass C.___