Auf seine Aussagen kann abgestellt werden. C.________ bestritt in seiner ersten Einvernahme vom 25. August 2017 zunächst, mit einer Bierflasche auf den Beschuldigten eingeschlagen zu haben. So gab er auf Vorhalt der Zeugenaussage von F.________ an: «Von wo kam diese Bierflasche? Dort gab es keine Bierflasche» (pag. 316 Z. 159 ff.), was in klarem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stand (vgl. pag. 174 «Angetroffene Situation» und pag. 177 «DNA-Auswertungsergebnisse» für eine Übersicht). Nach einigem Hin und Her gab er zu: «Ich selber, als ich dorthin gegangen bin, habe keine Flasche mitgenommen.