288 Z. 223 ff.). Er unterschied – wie die anderen auch – klar zwischen dem, was er sicher gesehen hatte, und dem, was er nicht gesehen hatte. Seine Aussagen sind präzise, enthalten aussergewöhnliche Details («so grüne wie Heineken», pag. 285 Z. 106; «beim Flaschenhals [gehalten]», pag. 285 Z. 98 ff.) und sind daher glaubhaft, zumal auch er die beiden Beteiligten nicht bzw. nur vom Sehen her kannte (vgl. pag. 283 Z. 36 ff.) und nicht davon auszugehen ist, dass er den Beschuldigten, mit welchem er vorher Bier getrunken hatte (pag. 278 Z. 43 ff.), zu Unrecht belastete. Auf seine Aussagen kann abgestellt werden.