287 Z. 161 f.). Auf Frage, wer zuerst eine Flasche geholt habe, gab er an, beide seien eine Flasche holen gegangen (pag. 287 Z. 180 f.). Beide seien gleich aggressiv gewesen (pag. 288 Z. 214 f.). Wieder gab er an, die Flaschen seien nicht beim Schlagen, sondern erst am Boden kaputtgegangen (pag. 285 Z. 114 f.). Im Einklang mit den anderen beiden Zeugen hielt E.________ somit klar fest, dass sich der Beschuldigte und C.________ gegenseitig mehrfach mit Flaschen gegen den Kopf geschlagen hatten. Er erwähnte die Glasflaschen dabei von Anfang an