Er habe sich ungefähr 20 Meter vom Geschehen entfernt befunden. Der Streit sei aber immer in Bewegung gewesen und so seien sie mal nähergekommen und hätten sich dann wieder entfernt (pag. 279 Z. 102 ff.). Als der Beschuldigte und C.________ verhaftet worden seien, habe er gesehen, wie beide geblutet hätten. Er habe aber nicht gesehen, dass die Verletzungen durch die Schläge mit den Glasflaschen entstanden seien (pag. 280 Z. 118 ff.). In seiner Zeugeneinvernahme vom 18. Mai 2018 bestätigte E.________ seine bisherige Aussage, wonach sich der Beschuldigte und C.________ gegenseitig mit Flaschen geschlagen hätten (pag. 284 Z. 68 ff.).