Schliesslich gibt D.________ an, den Beschuldigten und C.________ nicht bzw. nur vom Sehen her zu kennen (pag. 256 Z. 40 ff.) und nicht mit ihnen befreundet zu sein (pag. 265 Z. 41), weshalb kein Grund ersichtlich ist, weshalb er einen von ihnen zu Unrecht belasten und sich der Gefahr eines falschen Zeugnisses aussetzen sollte. Seine Aussagen sind glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann. E.________, der am fraglichen Abend vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten zusammen war (pag. 278 Z. 43 ff.), gab in seiner ersten Einvernahme vom 25. August 2017 an, der Beschuldigte und C.________ seien zunächst mit Fäusten aufeinander losgegangen.