268 Z. 145 ff.). Auch D.________ bestätigt somit, dass der Beschuldigte und C.________ mit Glasflaschen gegenseitig und mehrfach aufeinander eingeschlagen haben. Er kann zwar nicht eindeutig bestätigen, dass die Flaschenschläge gegen den Kopf der Beteiligten gegangen sind und so die Verletzungen verursacht haben. Er vermutet das aber, da er es selber nur so gesehen hat. Seine Aussagen enthalten aussergewöhnliche Details («Schlagen wie beim Gericht mit dem Hammer») und er unterscheidet klar zwischen dem, was er gesehen hat, und dem, was er nicht gesehen hat.