267 Z. 112 ff.). Auf Nachfrage, ob er gesehen habe, wie eine Flasche an den Kopf von einem der beiden geprallt ist, gab er an, beide hätten sich gegenseitig geschlagen (pag. 268 Z. 155 f.). Die beiden Beteiligten hätten die Flaschen jeweils beim Flaschenhals gehalten. Das habe er so gesehen (pag. 268 Z. 124 ff.). Die Flaschen seien zudem aus Glas gewesen, wie er das bereits gesagt habe (pag. 268 Z. 139 f.). Der Beschuldigte und C.________ hätten sich gegenseitig beim Kragen gehalten und dabei auf einander [mit den Flaschen] eingeschlagen (pag. 268 Z. 145 ff.).