258 Z. 120 ff.). Auf Frage, wie die Beteiligten die Flaschen in den Händen gehalten hätten und wie oft und wie intensiv sie mit den Flaschen zugeschlagen hätten, gab D.________ an, dass er nicht wisse wie. Der eine habe geschlagen und sei zu Boden gegangen. Der andere habe ihn auch geschlagen und sei dann auch zu Boden gegangen. Sie hätten sich einfach gegenseitig geschlagen. Anschliessend sei die Ambulanz gekommen und dann sei fertig gewesen (pag. 258 Z. 128 ff.). In seiner zweiten Einvernahme vom 18. Mai 2018 wiederholte D.________ als Zeuge befragt, dass sich der Beschuldigte und C.________ mit Flaschen geschlagen hätten. Dann sei die Polizei und die Ambulanz gekommen.